(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
-
Gesetzentwürfe, - b)
-
Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), - c)
-
Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates, - d)
-
Anträge, - e)
-
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen), - f)
-
Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung, - g)
-
Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind, - h)
-
Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, - i)
-
Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen, - j)
-
Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht, - k)
-
Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen, - l)
-
Zwischenberichte der Ausschüsse, - m)
-
Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
-
Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, - b)
-
Änderungsanträge, - c)
-
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.