BTGO 1980 § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von