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BtOG § 19 Begriffsbestimmung

Betreuungsorganisationsgesetz

(1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.

(2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Essen - 15 T 75/25
5. Juni 2025
15 T 75/25 5. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 13 T 364/24
6. Juni 2024
13 T 364/24 6. Juni 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 19/24
25. März 2024
7 B 19/24 25. März 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 153/23
6. Oktober 2023
101 VA 153/23 6. Oktober 2023