Beschluss vom Landgericht Essen - 15 T 75/25
Tenor
Die Beschwerde vom 06.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.01.2025 (Az. 73 XVII 1224/19 B) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 643,80 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer, ein Betreuungsverein, wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrages auf Festsetzung von Betreuungsvergütung.
4In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau R. als Mitarbeiterin des Vereins Y. e.V. zur Betreuerin bestellt worden. Mit Beschluss vom 29.01.2025 (Bl. 262 d. AG-A) ist anstelle von Frau R. Herr W. als Betreuer bestellt worden.
5Die ehemalige Betreuerin war zuvor durch Bescheid der Betreuungsstelle X. vom 02.02.2023 als berufliche Betreuerin als Vereinsbetreuerin registriert worden.
6Seit dem 15.08.2024 ist die ehemalige Betreuerin nicht mehr bei dem Beschwerdeführer angestellt. Eine Aufhebung der Registrierung als Vereinsbetreuerin ist nicht erfolgt.
7Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Betreuerin ist dem Amtsgericht mit Schreiben vom 20.12.2024 bekannt gemacht worden.
8Mit Antrag vom 07.12.2024 und vom 15.01.2025 hat der Beschwerdeführer eine Vergütung für den Zeitraum vom 05.06.2024 bis zum 04.12.2024 beantragt.
9Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2025 (Bl. 106 d. AG-A, Vergütungsheft) die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 05.06.2024 bis zum 15.08.2024 festgesetzt auf 427,20 EUR. Den weitergehenden Antrag für den Zeitraum ab dem 16.08.2024 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat das Amtsgericht damit begründet, dass die ehemalige Betreuerin für den Zeitraum, den die Zurückweisung betrifft, nicht mehr Mitarbeiterin des Beschwerdeführers gewesen ist. Dies sei aber Voraussetzung für einen entsprechenden Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.01.2025 verwiesen.
10Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (Bl. 122 d. AG-A, Vergütungsheft) - eingegangen am 10.02.2025 - hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt. Zur Begründung führt er aus (Bl. 123 d. AG-A, Vergütungsheft): Für den Begriff des Mitarbeiters sei maßgeblich, dass ein registrierter Vereinsbetreuer zum Betreuer bestellt worden sei. Dies sei nach wie vor der Fall, denn die Registrierung der Vereinsbetreuerin sei weder aufgehoben noch widerrufen worden. Die Betreuungsbehörde habe zugestimmt, dass die ehemalige Betreuerin den Antrag auf Löschung ihrer Registrierung stelle, nachdem ihr letzter Betreuungsfall auf einen anderen Betreuer übertragen worden sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 24.02.2025 (Bl. 123 d. AG-A, Vergütungsheft) verwiesen.
11Die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 128 d. AG-A, Vergütungsheft).
12Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2025 (Bl. 132 d. AG-A, Vergütungsheft) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 (Bl. 36 d. LG-A), eingegangen am 09.04.2025, hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, die ursprünglich bestehende Vereinbarung zwischen ihm und der ehemaligen Betreuerin, dass sie bei den Betreuungen ehrenamtliche Unterstützung zu leisten habe, sei rückwirkend zum 16.08.2024 in ein ordentliches Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Sie sei im Rahmen eines sog. Minijobs bei dem Beschwerdeführer bis zur Übertragung des letzten Betreuungsfalles angestellt. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung bestehe weiterhin.
14II.
15Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; das Amtsgericht hat die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG zugelassen. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdeberechtigt, denn er macht die Beeinträchtigung seines Rechts aus § 7 Abs. 2 S. 1 VBVG geltend.
16Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum ab dem 16.08.2024 zurückgewiesen, denn der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung und Aufwendungsersatzes für die Zeit ab dem 16.08.2024.
17Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 VBVG kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG verlangen, wenn ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt ist. Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG als vorläufig registriert gelten, § 19 Abs. 2 BtOG.
18Es kann dahinstehen, ob die ehemalige Betreuerin zu Recht weiterhin als Vereinsbetreuerin registriert ist und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung gemäß § 27 BtOG vorliegen. Denn die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 VBVG setzt neben der Bestellung des beruflichen Betreuers als Vereinsbetreuer kumulativ voraus, dass der berufliche Betreuer als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins tätig wird. Dies setzt begriffsnotwendig ein Arbeitsverhältnis zwischen der Betreuerin und dem Beschwerdeführer voraus. Das ist vorliegend seit dem 16.08.2024 aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der ehemaligen Betreuerin nicht mehr der Fall.
19Soweit die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.04.2025 (Bl. 36 d. LG-A) vorträgt, es sei ein Fehler gewesen, eine Vereinbarung dahin zu treffen, dass die ehemalige Betreuerin verpflichtet bleibe, ehrenamtliche Unterstützung zu leisten, und dieser Fehler berichtigt worden sei, indem rückwirkend zum 16.08.2024 ein ordentliches Arbeitsverhältnis begründet worden sei, führt dies nicht zur Anspruchsberechtigung. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 65 Abs. 3 FamFG bei seiner Entscheidung auch neue Tatsachen zu berücksichtigen. Der Abschluss dieses „rückwirkenden“ Arbeitsvertrages dient offensichtlich auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers aber lediglich dazu, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 VBVG nachträglich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erfüllen, nachdem das Amtsgericht den Vergütungsantrag zurückgewiesen hatte. Es handelt sich hierbei um ein im Sinne von § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Verhalten, um Ansprüche geltend zu machen, deren Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. zwischen dem 16.08.2024 und dem 04.12.2024, und zum Zeitpunkt der Antragsstellung tatsächlich nicht vorlagen.
20Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist im vorliegenden Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 70 Abs. 2 FamFG).
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist das Interesse des Beschwerdeführers, das der begehrten Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum ab dem 16.08.2024 und dem 04.12.2024, mithin 643,80 Euro (171,00 Euro / 30 Tage x 19 Tage + 3 x (171,00 Euro + 7,50 Euro)), entspricht.
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Referenzen
- §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG 7x (nicht zugeordnet)
- § 24 BtOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 BtOG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- § 7 Abs. 2 S. 1 VBVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 BtOG 2x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 65 Beschwerdebegründung 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- § 36 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- 73 XVII 1224/19 B 1x (nicht zugeordnet)