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BtOG § 30 Leistungen an berufliche Betreuer

Betreuungsorganisationsgesetz

(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

1.
andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden, insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.

(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1444/25
14. Juli 2025
1 L 1444/25 14. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (14. Kammer) - 14 K 1294/22
26. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 B 140/25
31. März 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Berichterstatter) - 8 L 1391/24.GI
12. Juni 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 Wx 988/23
19. Juli 2023
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Beschluss vom Amtsgericht Schwabach - VI 2397/21
6. März 2023
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