Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 B 140/25
[Gründe]
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 03.01.2025 (Az.: 1 A 25/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.11.2024 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2024, mit welchem die Antragsgegnerin die Registrierung des Antragstellers als beruflichen Betreuer widerrufen hat, ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den rein formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die nicht nur floskelhaft vorzunehmende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Begründung das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber dem Interesse der von dem Antragsteller betreuten Personen daran, durch die Betreuung nicht gefährdet zu werden, abgewogen und dem Letzteren den Vorrang gewährt. Dabei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass es auch kein milderes Mittel gebe, da sich bei dem Antragsteller auch nach unzähligen Gesprächen keine Verhaltensänderung eingestellt habe. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist für die Frage der Einhaltung des Formerfordernisses unerheblich. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.
Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Registrierung als beruflicher Betreuer überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der Widerruf nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat den Widerruf voraussichtlich zu Recht auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BtOG gestützt.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG widerruft die Stammbehörde - hier die Antragsgegnerin (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG) - die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 VwVfG entsprechen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 BtOG oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 BtOG verstößt. Diese Vorschrift, die neben die allgemeinen Regelungen zum Widerruf tritt, verpflichtet die zuständige Behörde dazu, Registrierungen zu widerrufen, wenn während der beruflichen Betreuertätigkeit einer der genannten Widerrufsgründe festgestellt wird.
Vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt, muss für den Widerruf die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Betreuten bei Fortsetzung der Betreuungsführung durch den beruflichen Betreuer gefährdet wäre, denn nur dieses Gemeinschaftsschutzgut rechtfertigt den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. vorstehend: Loer in: Jürgens/Loer, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, BtOG § 27 Rn. 1). Zwar sieht § 27 Abs. 1 BtOG kein abgestuftes Sanktionssystem vor, das neben dem Widerruf mildere Mittel vorsieht. Jedoch soll die Stammbehörde - werden ihr Umstände, die zu einem Widerruf führen können, bekannt - dem Betroffenen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen (Gesetzesbegründung zu § 27 BtOG, BT-Drucksache 19/24445, S. 382).
Der Begriff der Zuverlässigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2 BtOG ist ausschließlich berufsbezogen zu verstehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Registrierungsverfahrens, der auf den Schutz der Betreuten gerichtet ist, dürfen bei dem Betroffenen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen (Gesetzesbegründung zu § 23 BtOG, BT-Drucksache 19/24445, S. 375). In § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BtOG werden - nicht abschließend - Beispiele genannt, bei denen in der Regel nicht mehr von dem Besitz der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.
Bei der Prüfung des Vorliegens der Unzuverlässigkeit darf die Behörde nach Auffassung der Kammer im Fall des sog. Bestandsbetreuers - um den es sich beim Antragsteller handelt - den Widerruf der Registrierung auch auf Sachverhalte stützen, die zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als Berufsbetreuer liegen (vgl. VG Köln, Beschl. v. 26.06.2024 - 1 L 953/24 -, juris Rn. 9). Denn sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren (so auch: OVG SchlH, Beschl. v. 27.12.2024 - 4 MB 5/24 -, juris; VG Weimar, Beschl. v. 04.10.2023 - 8 E 1125/23 We -, juris, Rn. 7; a. A. VG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 5 V 2458/23 -, juris Rn. 19). Wenn aber die persönliche Eignung und Qualifikation eines bereits tätigen beruflichen Betreuers bei der Registrierung überhaupt nicht geprüft werden, so kann die Registrierung keinesfalls eine Zäsurwirkung hinsichtlich in Widerrufsverfahren heranziehbarer Sachverhalte haben. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für das "nachträgliche" Eintreten der widerrufsbegründenden Tatsachen kann mithin bei bereits tätigen beruflichen Betreuern nicht die ohne sachliche Prüfung erfolgende Registrierung nach § 32 BtOG sein, sondern die Aufnahme der Tätigkeit als beruflicher Betreuer überhaupt bereits nach altem Recht (VG Köln, Beschl. v. 26.06.2024 - 1 L 953/24 -, juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und nach summarischer Prüfung liegen im Falle des Antragstellers begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die Zuverlässigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 BtOG nicht mehr besitzt. Zwar hat der Antragsteller keines der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BtOG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt, da insbesondere die Mitteilungspflichten aus § 25 BtOG nur Mitteilungspflichten gegenüber der Stammbehörde und nicht gegenüber Betreuungsgerichten betreffen (Loer in: Jürgens/Loer, 7. Aufl. 2023, BtOG § 25 Rn. 1). Jedoch sind im Falle des Antragstellers Tatsachen erkennbar, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen. Denn der Antragsteller hat über Jahre hinweg auf zahlreiche Schreiben im Rahmen der von ihm geführten Betreuungen nicht in angemessener Zeit reagiert. Soweit für die Kammer ersichtlich, betrifft dieses Verhalten überwiegend gerichtliche Schreiben. So befinden sich in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zahlreiche Schreiben vom Amtsgericht Göttingen und vom Amtsgericht Hann. Münden an die zuständige Betreuungsstelle, in denen über Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Antragsteller berichtet wird. Dabei kam es seit dem Jahr 2012 in zahlreichen Fällen zu Zwangsgeldfestsetzungen gegenüber dem Antragsteller durch das Amtsgericht Göttingen und das Amtsgericht Hann. Münden, weil der Antragsteller angeforderte Berichte nicht fristgerecht vorgelegt hat. Eine Aufzählung dieser Fälle befindet sich in der Begründung des angegriffenen Bescheids, auf die verwiesen wird. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid auch zutreffend darauf hin, dass darüber hinaus weitere Fälle bekannt sind, in denen der Antragsteller nur verzögert auf außergerichtliche Schreiben im Rahmen der von ihm geführten Betreuungsfällen reagiert hat. So geht aus dem Schreiben des Gemeinnützigen Bauvereins in Münden eG vom 18.01.2027 an das Amtsgericht Hann. Münden (Bl. 34 ff. d. Beiakte) hervor, dass der Antragsteller fünf Mieter des Gemeinnützigen Bauvereins betreue, in deren Mietverhältnissen es zu Rückständen der Mietzahlungen gekommen sei. Der Antragsteller habe auch nicht zeitnah auf Mahnungen reagiert. In einem dieser Mietverhältnisse sei dieses aufgrund des Mietrückstandes sogar gekündigt worden. Weiter beschwert sich der Landkreis Göttingen in einem an das Amtsgericht Hann. Münden gerichteten Schreiben vom 27.04.2022 (Bl. 63 d. Beiakte) darüber, dass eine vom Antragsteller betreute Person Zahlungsrückstände bei dem Landkreis Göttingen zu begleichen habe. Der Antragsteller sei als Betreuer darüber in Kenntnis gesetzt worden, habe aber hierauf nicht reagiert.
In dem aufgezeigten Verhalten des Antragstellers zeigen sich Pflichtverletzungen sowohl gegenüber den Betreuungsgerichten - hier insbesondere Verletzungen der Berichtspflichten aus § 1863 BGB - als auch gegenüber den vom Antragsteller betreuten Personen. Denn durch die verzögerte Bearbeitung von gerichtlichen Aufforderungen entsteht nicht nur ein erheblicher Mehraufwand bei den betroffenen Betreuungsgerichten, vielmehr wird auch deren nach § 1862 BGB zu erfolgende Aufsichtspflicht, die dem Schutz der betreuten Personen dient (vgl. Kadelbach in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1862 Rn. 1), erheblich erschwert. Denn gerade die Berichtspflichten aus § 1863 BGB sollen es dem Betreuungsgericht ermöglichen, seiner die Personen- und Vermögenssorge umfassenden Aufsichtspflicht effektiv nachzukommen, weil es umfangreich über die Situation und Entwicklung des Betreuten, über die Ziele der Betreuung sowie über die Arbeit des Betreuers informiert wird (Kadelbach in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1863 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist auch der Schutz der Betreuten durch eine Fortsetzung der Betreuertätigkeit durch den Antragsteller gefährdet. Denn dadurch, dass die Betreuungsgerichte in ihrer Aufsichtspflicht durch das Verhalten des Antragstellers behindert werden, besteht die konkrete Gefahr, dass etwaige Pflichtverletzungen des Antragstellers gegenüber den von ihm betreuten Personen nur verzögert aufgedeckt werden und es hierdurch zu Schäden der betreuten Personen kommt. Bei dieser Einschätzung behält die Kammer auch im Blick, dass der Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer für den Antragsteller einen erheblichen Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt. Allerdings handelt es sich bei den Pflichtverletzungen des Antragstellers um erhebliche Pflichtverletzungen und nicht um einen bloßen Einzelfall, der sicherlich nicht für die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen würde. Denn der Antragsteller begeht schon über Jahre hinweg und somit beharrlich die aufgezeigten Pflichtverletzungen, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in Einzelfällen zu einem konkreten Schaden der von ihm betreuten Personen gekommen ist. So soll es in dem oben genannten Fall sogar zu einer Kündigung eines Mietverhältnisses gekommen sein, was der Antragsteller lediglich pauschal bestreitet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht ernsthaft zu erwarten, dass er in Zukunft sein Verhalten ändern und die Pflichtverletzungen abstellen wird. Denn die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Antragsteller ab dem Jahr 2012 immer wieder Gespräche geführt worden sind, in welchen die Pflichtverletzungen thematisiert worden sind. Der Antragsteller hat dabei immer wieder zugesichert, sein Verhalten zu ändern und die Pflichtverletzungen abzustellen, was ihm aber letztlich nicht gelungen ist. Auch der Vortrag des Antragstellers, wonach er zukünftig die Pflichtverletzungen abstelle könne, weil er die Anzahl der von ihm übernommenen Betreuungsfälle erheblich reduziert habe, überzeugt die Kammer nicht. Denn obwohl er bereits in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.05.2023 (Bl. 64 d. Beiakte) angab, die Anzahl der Betreuungsfälle reduzieren zu wollen, sind auch danach weitere Zwangsgelder seitens der Betreuungsgerichte gegenüber dem Antragsteller festgesetzt worden, weil er gerichtlichen Anordnungen nicht nachgekommen ist. Zuletzt erging ein solcher Beschluss durch das Amtsgericht Göttingen am 11.10.2024 (Az.: XX XVII XXXXX A, Bl. 152 d. Beiakte), weil der Antragsteller auf eine gerichtliche Anordnung vom 31.05.2024 nicht reagiert hat.
Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Vortrag des Antragstellers nicht, wonach den Betreuungsgerichten ausreichend Mittel, wie beispielsweise die Festsetzung von Zwangsgeldern, zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle der Betreuer durchzuführen. Denn im Falle des Antragstellers haben die Betreuungsgerichte, wie bereits aufgezeigt, immer wieder Zwangsgelder festgesetzt, damit der Antragsteller gerichtlichen Anordnungen nachkommt. Dies hat den Antragsteller allerdings völlig unbeeindruckt gelassen, da er beharrlich sein Verhalten fortgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller auch nicht hätte beeindrucken lassen, wenn die Betreuungsgerichte die Palette der Zwangsmittel, etwa durch die Erhöhung der Zwangsgelder, weiter ausgeschöpft hätten. Darüber hinaus kommt den gerichtlichen Zwangsmitteln nicht die Aufgabe zu, berufliche Betreuer zu erziehen. Vielmehr dienen sie ihrem Sinn und Zweck nach dazu, in Einzelfällen zu intervenieren. Denn gerade von beruflichen Betreuern, denen schon aufgrund ihres Berufsbildes ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, wird erwartet, dass sie ihre Pflichten gegenüber den Betreuungsgerichten ordnungsgemäß erfüllen und gerade keine Zwangsmittel notwendig werden.
Da im Falle des Antragstellers begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, war seine Registrierung als beruflicher Betreuer zu widerrufen. Dabei steht der Antragsgegnerin auch kein Ermessen zu, weshalb es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage ankommt, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.
Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs lässt sich voraussichtlich auch nicht entgegenhalten, dass dieser nicht fristgerecht erfolgt wäre. Gemäß §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG ist die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Stelle innerhalb der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 213 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob diese im allgemeinen Verwaltungsrecht verankerte Frist im Rahmen der spezialgesetzlich geregelten Widerrufsvorschrift des § 27 BtOG (vgl. Abs. 1: "unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen") angesichts des mit dem Betreuungsorganisationsgesetz bezweckten Schutzes der Betreuten anwendbar ist (vgl. zum Anwendungsbereich der Jahresfrist und der notwendigen Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Schutzzwecks: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 199 ff.). Denn jedenfalls setzt der Fristbeginn voraus, dass die zuständige Stelle der Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr der für die Aufhebung des Verwaltungsakts erhebliche Sachverhalt vollständig bekannt ist. Dies erfordert, dass eine notwendige Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG bereits erfolgt ist und die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 228 f.). Ausgehend davon liefe die Jahresfrist vorliegend erst mit Ablauf des 17.10.2025 ab. Denn die Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zum streitgegenständlichen Widerruf erfolgte erst am 17.10.2024 (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte). Dass bereits am 22.03.2012 ein Gespräch zwischen den Beteiligten stattfand (Bl. 51 d. Gerichtsakte, Bl. 17 f. der Beiakte), ist insofern unerheblich, da der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für den Widerruf ausschlaggebenden Vorfälle aus den Folgejahren bekannt waren und das Gespräch rein informellen Charakter hatte.
Da im vorliegenden Fall zu verhindern ist, dass es durch die Tätigkeit des Antragstellers als Berufsbetreuer zu einer weiteren Gefährdung der von ihm betreuten Personen kommt, ist hinsichtlich der Vollziehung des Widerrufs der Registrierung als beruflicher Betreuer eine besondere Eilbedürftigkeit, d.h. ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 A 25/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- Grundgesetz Artikel 12 4x
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- BtOG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
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- BtOG § 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung 3x
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- BGB § 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten 2x
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- § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen") angesichts des mit dem Betreuungsorganisationsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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