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BtOG § 33 Vorläufige Registrierung

Betreuungsorganisationsgesetz

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

1.
die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
2.
den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 10/23
16. Oktober 2024
20 VA 10/23 16. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 216/24
2. Oktober 2024
XII ZB 216/24 2. Oktober 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 112/24
24. September 2024
101 VA 112/24 24. September 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 13 T 364/24
6. Juni 2024
13 T 364/24 6. Juni 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 359/23
8. Dezember 2023
7 T 359/23 8. Dezember 2023