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BtOG § 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer

Betreuungsorganisationsgesetz

(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle sechs Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.

(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.

(3) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 25.5804
27. Oktober 2025
M 16 S 25.5804 27. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1444/25
14. Juli 2025
1 L 1444/25 14. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 B 140/25
31. März 2025
1 B 140/25 31. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Berichterstatter) - 8 L 1391/24.GI
12. Juni 2024
8 L 1391/24.GI 12. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (8. Kammer) - 8 E 1125/23 We
4. Oktober 2023
8 E 1125/23 We 4. Oktober 2023