Auf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu gefasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
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BtRegV Eingangsformel
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
Referenzen
- § 23 Absatz 4 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Absatz 4 2x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.