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BUKG 1990 § 6 Beförderungsauslagen

Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 190/22
23. Februar 2023
5 K 190/22 23. Februar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1362/13
15. Oktober 2014
1 A 1362/13 15. Oktober 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 415.10
30. November 2011
7 K 415.10 30. November 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10044/05
29. April 2005
10 A 10044/05 29. April 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 1926/99
31. Januar 2002
15 K 1926/99 31. Januar 2002
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3538/99
8. September 2000
12 A 3538/99 8. September 2000