Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BVerfGG § 20

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von