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BVerfGG § 17

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2604/21
20. Januar 2022
1 BvR 2604/21 20. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 1329/13
19. Dezember 2013
3 K 1329/13 19. Dezember 2013