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BVerfGG § 17

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 1329/13
19. Dezember 2013
3 K 1329/13 19. Dezember 2013