BVerfGG § 25a

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/05
20. März 2013
2 BvF 1/05 20. März 2013