Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
BVerfGG § 25a
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/05
20. März 2013
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2 BvF 1/05 | 20. März 2013 |