Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
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BVerfGG § 36
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 4783/06
30. Juli 2008
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6 K 4783/06 | 30. Juli 2008 |