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BVerfGG § 36

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 4783/06
30. Juli 2008
6 K 4783/06 30. Juli 2008