BVerfGG § 97e

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.

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Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (Beschwerdekammer) - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14
20. August 2015
1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 20. August 2015
Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (Beschwerdekammer) - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12
1. Oktober 2012
1 BvR 170/06 - Vz 1/12 1. Oktober 2012