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BVerfSchG § 19 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
2.
der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3.
sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
4.
das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 4181/22
31. Juli 2025
13 K 4181/22 31. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 6166/23
17. Oktober 2024
13 K 6166/23 17. Oktober 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 13/23
23. Mai 2024
2 WD 13/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2354/13
28. September 2022
1 BvR 2354/13 28. September 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 143/20 MD
23. Juni 2022
5 A 143/20 MD 23. Juni 2022
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 2835/17
19. Mai 2020
1 BvR 2835/17 19. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 S 13.18
10. Dezember 2018
OVG 1 S 13.18 10. Dezember 2018
Urteil vom Kammergericht (2a. Strafsenat) - (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16)
5. Januar 2017
(2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16) 5. Januar 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 226/14
19. September 2014
5 B 226/14 19. September 2014