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BVerfSchG § 15 Auskunft an den Betroffenen

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1109/25
26. Februar 2026
13 L 1109/25 26. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 6105/20
22. Januar 2026
13 K 6105/20 22. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 ZB 23.2249
4. Juli 2025
10 ZB 23.2249 4. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4073/22
27. Juni 2025
15 K 4073/22 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4331/22
27. Juni 2025
15 K 4331/22 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4332/22
27. Juni 2025
15 K 4332/22 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3578/22
20. März 2025
13 K 3578/22 20. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8649/22
12. Februar 2025
18 K 8649/22 12. Februar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 A 3/22
25. September 2024
6 A 3/22 25. September 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1216/22
13. Mai 2024
5 A 1216/22 13. Mai 2024