BVerfSchG § 2 Verfassungsschutzbehörden

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10
17. September 2013
2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 17. September 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/12
26. Juni 2013
6 C 4/12 26. Juni 2013