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BVerfSchG § 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß

1.
sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2.
sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
3.
sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4.
sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5.
eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von

1.
einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2.
allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3.
Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
ein.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch

1.
Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2.
zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3.
Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4.
Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.

(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen

1.
mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2.
mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1154/25
12. Januar 2026
1 B 1154/25 12. Januar 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 8 B 1714/23
26. September 2025
8 B 1714/23 26. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 1798/23
6. November 2024
1 S 1798/23 6. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 30 K 22.4912
1. Juli 2024
M 30 K 22.4912 1. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 L 1166/22.WI
14. November 2023
6 L 1166/22.WI 14. November 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (1. Kammer) - 1 K 167/23
6. November 2023
1 K 167/23 6. November 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 616/23
28. Juli 2023
13 L 616/23 28. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 535/23
13. Juli 2023
13 L 535/23 13. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 30 E 22.4913
17. April 2023
M 30 E 22.4913 17. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 236/18
18. September 2020
2 K 236/18 18. September 2020