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BVerfSchG § 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittelten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz übermittelt werden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Der Militärische Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Informationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22b und 22c zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder löschen. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 8 B 1714/23
26. September 2025
8 B 1714/23 26. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4331/22
27. Juni 2025
15 K 4331/22 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4332/22
27. Juni 2025
15 K 4332/22 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4073/22
27. Juni 2025
15 K 4073/22 27. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 1798/23
6. November 2024
1 S 1798/23 6. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 20 F 1/23
8. Februar 2024
20 F 1/23 8. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 616/23
28. Juli 2023
13 L 616/23 28. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 535/23
13. Juli 2023
13 L 535/23 13. Juli 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 20 F 2/23
28. Juni 2023
20 F 2/23 28. Juni 2023
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2354/13
28. September 2022
1 BvR 2354/13 28. September 2022