Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.
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BVerfSchG § 8c Einschränkungen eines Grundrechts
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 63/24
13. Februar 2025
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III ZR 63/24 | 13. Februar 2025 |