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BVerfSchG § 8c Einschränkungen eines Grundrechts

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 63/24
13. Februar 2025
III ZR 63/24 13. Februar 2025