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BVerfSchG § 9b Vertrauensleute

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1154/25
12. Januar 2026
1 B 1154/25 12. Januar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1216/22
13. Mai 2024
5 A 1216/22 13. Mai 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1217/22
13. Mai 2024
5 A 1217/22 13. Mai 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1218/22
13. Mai 2024
5 A 1218/22 13. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1124/23
5. Februar 2024
13 L 1124/23 5. Februar 2024
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 BvE 4/18
16. Dezember 2020
2 BvE 4/18 16. Dezember 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2751/15
10. September 2019
15 A 2751/15 10. September 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2752/15
20. September 2018
15 A 2752/15 20. September 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 1/15
13. Juni 2017
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