Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2751/15

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. War Herr Prof. I.      während seiner Zeit als Richter am Bundesverwaltungsgericht – im nichtoperativen Bereich – für oder im Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz tätig?

2. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz ab Gründung bis einschließlich 9. September 1989 mit technischen oder menschlichen Mitteln die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nachrichtendienstlich beobachtet?

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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