Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
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BVersTG § 4 Rückforderung
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich
Referenzen
- § 52 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2824/15
2. Februar 2017
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6 K 2824/15 | 2. Februar 2017 |