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BVersTG § 4 Rückforderung

Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich

Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2824/15
2. Februar 2017
6 K 2824/15 2. Februar 2017