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| 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des eine Beihilfeberechtigung der Klägerin verneinenden Feststellungsbescheids der Beklagten zulässig. |
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| Das Schreiben der Beklagten vom 23.10.2015 mag trotz seiner Bezeichnung in der Überschrift als „Verfügung“ Zweifel daran wecken, ob es sich dabei überhaupt um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG handelt, da es den in seiner Begründung verwendeten Formulierungen zufolge wohl lediglich einen „Hinweis“ an die Klägerin „zu ihrer Information“ enthält, also sich selbst wohl keinen Regelungsgehalt beimisst und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs beigefügt ist. |
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| Das kann indessen dahinstehen. Denn die Beklagte hat auf den Widerspruch der Klägerin gegen dieses Schreiben einen ausdrücklich als solchen bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen förmlichen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem es eine die Beihilfeberechtigung der Klägerin ausdrücklich verneinende Feststellung getroffen hat. Diese Feststellung aber hätte eine die Klägerin künftig belastende Wirkung, wenn sie diesen Bescheid mangels Klageerhebung hätte bestandskräftig werden lassen. Die Feststellung stünde nämlich einem Beihilfeanspruch der Klägerin mit einer zwischen den Beteiligten verbindlichen Wirkung entgegen, wenn diese nach einem möglichen künftigen Wegfall ihrer landesrechtlichen Beihilfeberechtigung einen solchen Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten bezüglich ihr im konkreten Einzelfall infolge einer Erkrankung entstandener Aufwendungen geltend machte. |
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| Sie hat daher ein Rechtsschutzinteresse daran, diese negative verbindliche Feststellung durch gerichtliche Aufhebung des Bescheids beseitigen zu lassen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Mit einer solchen isolierten Aufhebung ist ihrem Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz allerdings auch gedient. |
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| Der feststellende Bescheid könnte nämlich, weil es der Klägerin dafür am Rechtsschutzinteresse fehlen würde, vom Gericht nicht bereits mit der Begründung aufgehoben werden, der Beklagten fehle es für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Er kann aber aufgehoben werden, wenn seine die Beihilfeberechtigung der Klägerin verneinende Feststellung rechtswidrig ist, weil ihr ausweislich der Gründe des aufhebenden Gerichtsurteils eine solche Berechtigung zusteht. |
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| Für eine darüber hinaus gehende Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines eine Beihilfeberechtigung der Klägerin positiv feststellenden Bescheids (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) hingegen bestünde schon mit Blick darauf kein Rechtsschutzbedürfnis, dass es für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, eine solche hier aber im BBG i.V.m. der BBhV, im VersAusglG, im BeamtVG und im BVersTG fehlt, so dass der Klägerin schon von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine solche Feststellung zustehen kann (42 Abs. 2 VwGO). |
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| Auch eine Klage auf positive gerichtliche Feststellung einer Beihilfeberechtigung der Klägerin wäre unzulässig. Aufgrund des negativen feststellenden Bescheids der Beklagten mag zwar zwischen den Beteiligten ein klärungsbedürftiges „streitiges Rechtsverhältnis“ vorliegen (§ 43 Abs. 1 VwGO). Eine Feststellungsklage wäre aber nicht nur aufgrund ihrer „Subsidiarität“ gegenüber einer künftig möglichen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO), sondern auch mit Blick auf die hier der Sache nach vorliegende Geltendmachung lediglich „vorbeugenden“ Rechtsschutzes durch die Klägerin unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse dafür regelmäßig zu verneinen ist (vgl. zum Verhältnis einer Feststellungsklage zu einer Klage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes sowie zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015 Rn. 2 und 24 zu § 43 VwGO; siehe im Übrigen zur Frage der Feststellungswirkung eines Verwaltungsakts und zum Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass feststellender Verwaltungsakte Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, Rn. 26 - 28 zu § 43 VwVfG). |
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| Vor diesem Hintergrund legt das Gericht den von der Klägerin schriftsätzlich gestellten Klageantrag sachdienlich dahingehend aus (vgl. §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO), dass sie damit der Sache nach lediglich eine Aufhebung, nicht aber eine gerichtliche Feststellung begehrt. Von daher liegt in der Stellung eines auf die bloße Aufhebung des feststellenden Bescheids in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags auch keine (teilweise) Klagerücknahme (§ 92 VwGO) eines zuvor darüber hinausgehenden, einen umfangreicheren Streitgegenstand bestimmenden schriftsätzlichen Klageantrags, die eine anteilig kostenpflichtige Teileinstellung des Verfahrens erforderlich machen würde. |
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| 2 . Die Klage ist indessen unbegründet. Der eine Beihilfeberechtigung der Klägerin verneinende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, da ihr keine Beihilfeberechtigung gegenüber der Klägerin zusteht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für eine Beihilfeberechtigung gegenüber der Beklagten sind in § 80 Abs. 1 BBG geregelt. Da die Klägerin nicht selbst Beamtin oder frühere Beamtin ist, scheidet eine Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BBG von vornherein aus. Die Klägerin ist auch nicht als „Versorgungsempfängerin“ gem. § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. |
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| Ihr wurde zwar mit dem Scheidungsurteil zur Sicherung ihrer Versorgung im Alter im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Wege der sogenannten „internen Teilung“ nach dem BVersTG ein „Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger“ (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) hälftig übertragen, das ihr früherer, beihilfeberechtigter Ehemann als Bundeswehroffizier während der Ehebestandszeit gegenüber der Beklagten erworben hatte. Damit ist aber für die Klägerin nicht zugleich auch die Rechtsstellung einer „Beihilfeberechtigten“ im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG begründet worden. |
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| Beihilfeberechtigt nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG ist ein „Versorgungsempfänger, der Anspruch auf Versorgungsbezüge hat“. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 80 Abs. 4 BBG erlassene Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wiederholt insoweit, dass beihilfeberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung „Versorgungsempfänger“ ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV). Die in § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG genannte weitere Voraussetzung, dass ferner ein beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger nur einer ist, der „Anspruch auf Versorgungsbezüge“ hat, wird durch § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV dahingehend präzisiert, dass die Beihilfeberechtigung ferner voraussetzt, „dass der beihilfeberechtigten Person“ bestimmte im Anschluss daran im Einzelnen näher aufgezählte Gehälter, Bezüge, Gelder, oder Beiträge „zustehen“, nämlich „Dienstbezüge“, „Amtsbezüge“, „Anwärterbezüge“, „Ruhegehalt“, „Übergangsgebührnisse“, „Witwengeld“, „Witwergeld“, „Waisengeld“, „Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Abs. 1 oder nach § 26 Abs. 1 des BeamtVG“ oder „Übergangsgeld nach Abschnitt VI des BeamtVG“. Bei dieser kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - mithin nicht um eine rechtswidrige, weil vom Verordnungsgeber über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BBG hinausgehend geregelte zusätzliche Beschränkung. Denn derjenige, dem die genannten Gehälter, Bezüge, Gelder oder Beiträge „zustehen“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 BBhV), ist jemand der „Anspruch auf Versorgungsbezüge hat“ (§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG). |
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| Diese Voraussetzungen für eine Beihilfeberechtigung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. |
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| 2.1. Bei einer Auslegung der §§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBhV nach dem Wortlaut mag man zwar die Klägerin vielleicht noch im weitesten Wortsinne als „Versorgungsempfängerin“ bezeichnen können, weil sie von der Beklagten aufgrund des scheidungsrechtlichen „Versorgungsausgleichs“ monatliche Zahlungen erhält, die dem Zweck des Versorgungsausgleichs entsprechend ihre anteilige Teilhabe an den von ihrem früheren Ehemann während der Ehezeit für den Fall des Ruhestandes (Eintritt des Pensionsalters) erworbenen Anwartschaften auf eine „Versorgung im Alter“ sicherstellen sollen. |
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| Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin diese Leistungen bezieht, weil sie einen „Anspruch auf Versorgungsbezüge“ hat, nämlich dass diese Leistung an sie die Zahlung eines „Dienst -, Amts- oder Anwärterbezugs“, „Ruhegehalts“, „Übergangsgebührnisses“, „Witwen-, Witwer- oder Waisengelds“, „Unterhaltsbeitrags [nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Abs. 1 oder nach § 26 Abs. 1 des BeamtVG]“ oder „Übergangsgelds“ [nach Abschnitt VI des BeamtVG]“ darstellt, das ihr als solches „zusteht“. |
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| Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin aufgrund ihres im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen anteiligen „Anrechts“ von der Beklagten ebenso wenig "Dienst-, Amts-, oder Anwärterbezüge“ gezahlt bekommt, wie ein „Witwen- oder Waisengeld“ oder ein „Übergangsgebührnis“ oder einen Unterhaltsbeitrag [nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Abs. 1 oder nach § 26 Abs. 1 des BeamtVG]“ bzw. ein „Übergangsgeld“ [nach Abschnitt VI des BeamtVG]. Denn unstreitig ist die Klägerin nicht selbst Dienstverpflichtete, Amtsträgerin oder Anwärterin und auch keine Witwe oder eine Waise und erfüllt im Übrigen auch offensichtlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags bzw. Übergangsgeldes [nach den Abschnitten II oder V bzw. VI oder nach den §§ 22 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 1] des BeamtVG. |
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| Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Bezug der ihr von der Beklagten aufgrund des Versorgungsausgleichs nach ihrem Eintritt ins Renten/-Pensionsalter geleisteten monatlichen Zahlungen stelle den Bezug eines „Ruhegehalts“ dar, mag eine solche Auslegung vom weitesten Wortsinn dieses Begriffs noch gedeckt sein. Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs soll sie damit an den von ihrem früheren Ehemann während der Ehezeit erworbenen „Anrechten auf eine Versorgung im Alter“ partizipieren. Diese "Versorgung" der nicht mehr aktiven Beamten in ihrem Ruhestand aber wird durch das BeamtVG geregelt (siehe §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BeamtVG), demzufolge ein Beamter nach Ableistung von mindestens fünf Dienstjahren ab Beginn seines Ruhestandes "Versorgungsbezüge" in Form der Zahlung eine "Ruhegehalts" erhält (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Insoweit erwirbt der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit ein Anrecht darauf, ab Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt gezahlt zu bekommen, dessen Höhe von der Höhe seiner im aktiven Dienst bezogenen ruhegehaltsfähigen Bezüge und von der Dauer seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängt (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Weil der geschiedene Ehepartner im Wege des Versorgungsausgleichs an der Altersversorgung des anderen Partners partizipieren soll, da er diesem durch seine zugunsten einer Führung des gemeinsamen Haushalts geringeren bzw. ganz fehlenden Berufstätigkeit den Rücken für ein „Erdienen“ dieser Versorgungsanwartschaften gewissermaßen „freigehalten“ hat, ließe sich die Partizipation an dessen Altersversorgung, hier an dem von ihm „erdienten“ Ruhegehalt, bei einer weiten Auslegung des Begriffs nach seinem Wortlaut unter Umständen auch noch als (anteiliger) „Bezug eines Ruhegehalts“ bezeichnen, auch wenn es sich dabei nicht um den Empfang unmittelbar durch eine eigene beamtenrechtliche Tätigkeit „erdienter“ (Gehalts-)Leistungen handelt. Denn immerhin handelt es sich ja bei dem im Wege des Versorgungsausgleichs (durch interne Teilung) anteilig begründeten Anrecht, auch um eine Anwartschaft auf Versorgungen bzw. einen Anspruchs auf „laufende Versorgung“, das der „Absicherung im Alter“ dient und auf „Rente“, also eine „regelmäßig bis zum Lebensende wiederkehrende Leistung“ gerichtet ist (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 3 VersAusglG). |
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| Gleichwohl stellt der Empfang der Leistungen, welche die Klägerin von der Beklagten aufgrund des Versorgungsausgleichs erhält, nicht den Bezug eines „Ruhegehalts“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV dar, der ihr eine Beihilfeberechtigung gegenüber der Beklagten vermitteln würde. |
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| Das ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck des im Zivilrecht wurzelnden familienrechtlichen Versorgungsausgleichs (2.2.), sondern insbesondere aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, wie er den Gesetzmaterialien zum Versorgungsausgleichstrukturreformgesetz zu entnehmen ist (2.3.) und aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen des VersAusglG, des BeamtVG und des BVersTG, die zur Umsetzung des Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte erlassen wurden und in denen dieser Wille des Gesetzgebers auch seinen deutlichen Ausdruck gefunden hat (2.4.). |
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| 2.2. Der Versorgungsausgleich ist seiner Rechtsnatur nach ein zivilrechtliches Institut des Familienrechts. Seine gesetzliche Grundlage findet sich in § 1587 BGB. Danach findet - nach Maßgabe des VersAusglG, das seit 2009 die bisherigen Regelungen der Einzelheiten des Versorgungsausgleichs in den §§ 1587a - 1587p BGB abgelöst hat - zwischen den geschiedenen Ehegatten ein „Ausgleich von bestehenden Anrechten statt“, nämlich von Anrechten „insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge“. Der Anspruch auf den Versorgungsausgleich ist dabei kein Unterhaltsanspruch, denn er setzt nicht eine Bedürftigkeit voraus. Vielmehr geht es nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich - um die Sicherstellung der Teilhabe an dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen, das hier in Form der während der Ehezeit angehäuften Versorgungsanwartschaften vorliegt und als solches aufzuteilen ist (vgl. dazu Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., 2014, Einleitung zum VersAusglG, Rn. 1 - 11). Dieses durch das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, während der Ehezeit angehäufte Vermögen eines bzw. beider Ehepartner wird jeweils bewertet. Dem Ehepartner mit dem geringeren Vermögen steht dann ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den geschiedenen Ehepartner auf Übertragung eines Vermögensanteils in Höhe der Hälfte des Differenzwerts zu. |
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| In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, S.41) werden diese Grundsätze übersichtlich zusammengefasst und wörtlich wie folgt wiedergegeben: „Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass die Eheleute einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen haben [BVerfG, U. v. 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 -, FamRZ 2006,100]. Dies bedeutet, ein Recht auf Ausgleich zu Gunsten desjenigen Ehegatten, der die geringeren Versorgungsanrechte in der Ehe erworben hat. Zugleich rechtfertigt die grundsätzlich gleiche Beteiligung am in der Ehe erworbenen Vermögen auch den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 geschützten Anrechte desjenigen Ehegatten, der über die werthöheren Anrechte verfügt [zum Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften Bereth, DVBl 2006, 871]. Anrechte aus Beamtenversorgungen unterliegen nach Art. 33 Abs. 5 GG einer vergleichbaren verfassungsrechtlichen Bindung. Die ausgleichsberechtigten Person soll durch den Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichwerts erhalten. Sie nimmt an den Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung teil, insbesondere auch an der künftigen Wertentwicklung des Rechts. Die soziale Sicherung entspricht im Grundsatz derjenigen der ausgleichspflichtigen Person. Damit wird dem Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe Rechnung getragen“. |
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| Vor diesem Hintergrund ordnet § 1 Abs. 1 VersAusglG an, dass die in der Ehezeit erworbenen „Anteile von Anrechten“ (Ehezeitanteile) jeweils „zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen“ sind, und § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG regelt, dass der ausgleichsberechtigten Person die „Hälfte des Werts“ des jeweiligen Ehezeitanteils „als Ausgleichswert zusteht“. Der „Wert des Ehezeitanteils“ des Anrechts ist gem. § 5 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsträger in Form der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgrößen, insbesondere in Form von „Entgeltpunkten“, eines „Rentenbetrags“ oder eines „Kapitalwerts“ zu berechnen. |
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| Gegenstand des nach einer Scheidung vom ausgleichspflichtigen Ehepartner geschuldeten Versorgungsausgleichs ist nach allem - ähnlich wie bei einer Lebensversicherung - allein ein während der Ehezeit laufend angehäuftes Vermögenskapital in Form einer Anwartschaft auf eine ab dem Ruhestandsalter einsetzende lebenslange regelmäßig wiederkehrende Leistung, die der Versorgung im Alter dient. |
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| Rechte auf einen Versicherungsschutz im Krankheitsfall werden hingegen vom Versorgungsausgleich nicht umfasst. |
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| Das folgt schon daraus, dass das System des Krankenversicherungsschutzes - sowohl im Bereich der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung, aber auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall - nicht etwa auf einem bis zum Eintritt eines Krankheitsfalles aus Beiträgen angehäuften Vermögen des Versicherten beruht, sondern auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft, in der die gesunden Mitglieder mit ihren aktuellen Beiträgen die aktuelle Behandlung der kranken Mitglieder finanzieren. |
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| Ansprüche auf Krankenversicherungsschutz sind von daher ebenso wenig übertragbar oder pfändbar wie Beihilfeansprüche (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 BBhV) und können mithin nicht Gegenstand eines auf wertmäßigen Kapitalausgleich zielenden, das Recht hälftig teilenden Versorgungsausgleichs sein. |
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| Dass ein Krankenversicherungsschutz vom Versorgungsausgleich eindeutig nicht umfasst ist, ergibt sich auch aus § 1587 BGB, der allein Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Regelsicherungssystemen der Altersversorgung nennt und lediglich im Zusammenhang mit der privaten Altersversorgung auch noch die private Invaliditätsvorsorge erwähnt. Den selben Regelungsinhalt hat § 2 Abs. 1 VersAusglG. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG wird zudem das auszugleichende Anrecht noch einmal ausdrücklich dahin näher präzisiert, dass es „der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, [der Absicherung gegen] verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufs- oder Dienstunfähigkeit dient“. |
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| Schließlich zeigt auch das bis zur Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 gültige System des sogenannten „externen“ Versorgungsausgleichs, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichs nicht auch ein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz ist. Denn insoweit wurden seinerzeit nicht Anwartschaften gegenüber dem selben Versorgungsträger im Wege einer internen Teilung innerhalb desselben Versicherungssystems aufgeteilt, sondern gewissermaßen durch nachträglichen Einkauf des Berechtigten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung dort extern für ihn neu begründet. Im Fall eines ausgleichspflichtigen Beamten, der Anrechte, also Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung, hatte, wurde dabei nicht etwa noch sein mit dem Bezug der Versorgung in Form eines Ruhegehalts zugleich gegenüber dem Dienstherrn begründeter Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall kapitalisiert und gewissermaßen werterhöhend bei der Umrechnung in einen Rentenanspruch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger gegenüber, bei dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten des Beamten eine Rentenanwartschaft begründet wurde, konnte dieser Ehegatte naturgemäß auch keinen Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall geltend machen. Vielmehr war sein Beihilfeanspruch mit seiner scheidungsbedingten Trennung von dem Beamten, d.h. mit dem Erlöschen seiner Rechtsstellung als (beihilfeberechtigter) Familienangehöriger eines Beamten, beendet und bliebe es seither auch nach Eintritt ins Rentenalter. |
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| In diesen Fällen konnte, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht seinerseits schon aufgrund einer eigenen gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankenversicherung gegen Krankheitsfälle finanziell abgesichert war, allenfalls im Rahmen des Unterhaltsrechts der Bedarf entstehen, dass hier zusätzlich zu dem Nachscheidungsunterhalt auch noch ein (Aufstockungs-)Unterhalt zur Finanzierung einer angemessenen privaten Krankenversicherung vom geschiedenen ausgleichspflichtigen Ehepartner beansprucht werden konnte. Das bedurfte aber einer besonderen Beantragung und auch gerichtlichen Festsetzung, die im Übrigen auch der Höhe und der Zeit nach den Anspruch begrenzt werden konnte (vgl. dazu dass ein Ehegatte eines Beamten nach der Scheidung die Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung verliert und dann gegebenenfalls nach § 1578 Abs. 2 BGB einen nachehelichen Unterhalt in Form des Krankenvorsorgeunterhalts zusätzlich gegenüber dem unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartner geltend machen kann und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 1 VAG bzw. 178 e VVG [heute = § 199 VVG] gegenüber dem privaten Krankenversicherer einen Anspruch auf Gewährung eines günstigen privaten Krankenversicherungsbasistarifs hat, den er im Wege dieses nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalts dann dem Ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner bestenfalls anlasten kann: OLG Oldenburg, U. v.26.11.2009 -14 UF114/09 -, juris unter Verweis auf BGH FamRZ 1983,676 [677] sowie FamRZ 1989,483 [485] sowie FamRZ 2005,1897 [1898]; siehe ferner Roessink, Anmerkung zu OLG Oldenburg, juris und Conradis, Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2014 über Juris zugänglich Rn. 96, 97, 108). |
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| 2.3. Auch der historische Wille des Gesetzgebers, der den Materialien zum Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG (BT-Drs. 16/101454 v. 20.8.2008) zu entnehmen ist, spricht eindeutig gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass in Abkehr von diesen Grundsätzen jedenfalls durch den seit 2009 reformierten Versorgungsausgleich nunmehr für die ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner von Beamten ab deren Eintritt ins Renten/Pensionsalter über die Begründung eines anteiligen Anspruch auf Altersversorgung hinaus erstmals auch ein Anspruch auf Schutz im Krankheitsfall begründet werden sollte, indem im Wege der Teilung der Versorgungsanwartschaften erstmals ein zur Beihilfe berechtigender Bezug eines Ruhegehalts gewährt wird. |
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| Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nämlich mit der Reform des Versorgungsausgleichs, d.h. durch die Umstellung vom System des sogenannten „externen Versorgungsausgleichs“ auf das System des „internen Versorgungsausgleichs“, lediglich die Schwierigkeiten ausgeräumt werden, die bei der externen Teilung mit der Begründung der entsprechenden Anwartschaften bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger verbunden waren. Das Gesetz sollte insoweit nur das System des Versorgungsausgleichs straffen, in einem Gesetz verständlich zusammen fassen, den Berechnungsschwierigkeiten besser vorbeugen, die infolge der Verschiedenartigkeit der Versicherungssystemen bei einer Umrechnung des Werts der Anrechte auftretenden Transferverluste ausschließen und die gerechte Teilhabe deshalb durch einen internen systemimmanenten Ausgleich verwirklichen (BT-Drs. a.a.O. Seite 1, 2, 36, 37 und 39). |
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| Hingegen finden sich in der gesamten Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Gesetzgeber habe in Abkehr von dem bisherigen System, in dem die Beihilfeberechtigung mit der Scheidung erlosch, durch die Einführung der internen Teilung nunmehr erstmals für die Zeit des Rentenalters eigene beamtenrechtliche Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehegatten neu begründen wollen, die zu einer Beihilfeberechtigung führen, um so auch im Alter den Krankenversicherungsschutz dem des geschiedenen beamteten Partners anzugleichen. |
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| Vielmehr hat der Gesetzgeber an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung folgende, eindeutig dagegen sprechende Ausführungen gemacht: “Nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz ist jedes Anrecht innerhalb des Versorgungssystems zu teilen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht (internen Teilung). Für Anrechte aus beamtenversorgungsrechtlichen Anwartschaften bedarf es daher einer Norm, die die bestehenden beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung (§§ 57 und 58 BeamtVG) ergänzt und der ausgleichsberechtigten Person einen Anspruch gegen den Versorgungsträger einräumt. Bei den im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Anrechten der ausgleichsberechtigten Personen gegen den Versorgungsträger handelt es sich nicht um aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes abgeleitete Ansprüche auf Alimentation. Zahlungen aufgrund des Versorgungsausgleichs dienen vielmehr ausschließlich dem Ausgleich von dem Grunde nach zivilrechtlichen Ansprüchen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Regelung der Ansprüche ausgleichsberechtigte Personen innerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes nicht sachgerecht…...Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Voraussetzungen für eine interne Teilungsbeamten versorgungsrechtlichen Rechte geschaffen, soweit die Rechtsverhältnisse der ausgleichspflichtigen Person der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes unterliegen. Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich stellen zwar auch dann keine Alimentation dar, wenn sie das Ergebnis einer internen Teilung Beamten versorgungsrechtliche Anrechte sind; sie gehören nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Andererseits handelt es sich in diesen Fällen um Anrechte, die ihren Ursprung im Beamtenverhältnis der ausgleichspflichtigen Person und dem dadurch erworbenen Anspruch auf Ruhegehalt haben. Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche einerseits und Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich andererseits stehen mithin in enger Wechselwirkung zueinander bilden insoweit eine Einheit. Dies verdeutlicht insbesondere § 57 Abs. 2 BeamtVG, wonach sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person nach den durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anrechten zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person berechnet und fortschreibt“. |
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| Das wird auch in der Kommentarliteratur so gesehen, wie etwa folgendes Zitat zeigt: |
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| „Das BVersTG ergänzt die bereits für den Ausgleichspflichtigen bestehenden Regelungen der §§ 56, 57 BeamtVG und stellt durch die vom übrigen Beamtenrecht gesonderte Regelung klar, dass es bei den im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Anrechten nicht um aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete – also auch nicht unter dessen Schutz stehende – Ansprüche auf Alimentation geht, sondern ausschließlich um zivilrechtliche Ausgleichsansprüche“ (so ausdrücklich Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, §10 VersAusglG, Rdnr. 45 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 103 und auf Müller-Tegethoff/Tegethoff FamRZ 2012, 1353, Borth, FamRZ 2014, 1596 und Minz, UBWV 2010, 425). |
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| All dies spricht klar gegen die Ansicht der Klägerin, zwischen den nach dem BVersTG begründeten Ansprüchen des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners gegen den beamtenrechtlichen Versorgungsträger und den Versorgungsansprüchen des beamteten Ehepartner nach dem BeamtVG bestehe der Sache und Rechtsnatur nach gar kein Unterschied. |
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| 2.4. Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass es auf den historischen Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Auslegung allenfalls in zweiter Linie ankommt, weil letztlich alleine entscheidend sei, dass dieser Wille auch im Gesetz selbst seinen Ausdruck finde, ändert auch dies nichts an der Unbegründetheit ihrer Klage. Denn der Gesetzgeber hat seinen oben dargelegten Willen ausweislich der Gesetzessystematik auch in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften eindeutig zum Ausdruck gebracht, die erkennen lassen, dass ein im Wege der internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeter Anspruch gegen einen beamtenrechtlichen Versorgungsträger sich nach seiner Rechtsnatur eben grundlegend von dem eigentlichen originären Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen beamteten Ehepartners unterscheidet und gerade keinen gewissermaßen daneben stehenden weiteren Anspruch auf ein beamtenrechtliches „Ruhegehalt“ darstellt. |
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| Gegen die von der Klägerin vertretene Ansicht, im Wege des Versorgungsausgleich werde durch die interne Teilung der Altersversorgungsansprüche letzten Endes lediglich der gegenüber der Beklagten erworbene Ruhegehaltsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes hälftig geteilt und damit ohne Änderung seiner Rechtsnatur lediglich zu gleichen Teilen auf nunmehr zwei Gläubiger verteilt, so dass sie daher auch Empfängerin des „Ruhegehalts“ und mithin (wie ihre geschiedener Ehemann) beihilfeberechtigt sei, spricht schon der Umstand, dass im Fall einer Pfändung oder Abtretung eines Ruhegehaltsanspruchs durch den beamteten Zedenten an einen beliebigen privaten Dritten, dieser Dritte als Zessionar (Abtretungsempfänger) dann zwar als (neuer) Gläubiger gegenüber dem Versorgungsträger zusätzlich neben den Beamten oder ganz an dessen Stelle tritt, dabei allerdings nur als Inhaber eines rein finanziellen schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs in Höhe der abgetretenen Forderung gegenüber dem Versorgungsträger auftreten kann, jedoch mit der Abtretung des Ruhegehaltsanspruchs nicht zugleich etwa auch den beamtenrechtlichen Versorgungsstatus eines „Ruhegehaltsempfängers“ erwirbt, der als solche dem Versorgungsträger gegenüber dann auch originär beihilfeberechtigt ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 56) wird denn auch eindeutig ausgeführt, dass mit der internen Teilung und Übertragung des Anrechts hier keine hälftige Abtretung der Versorgungsansprüche stattfindet, sondern dass damit der Ausgleichsberechtigte einen eigenständigen vom Versorgungsschicksal des Ausgleichspflichtigen unabhängigen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger erlangt. Eine Abtretung beispielsweise reiche hierfür nicht aus, weil dieser Anspruch mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person untergingen. |
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| Dass in diesem Sinne trotz der Verwendung der Begriffe „Teilung und Übertragung des Anrechts“ (§§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VersAusglG) im Rahmen des internen Versorgungsausgleichs nicht einfach wie bei einer Teilabtretung eine hälftige Anspruchsteilung erfolgt, sondern für den Ausgleichsberechtigten ein völlig eigenständiger Rechtsanspruch mit eigener Rechtsnatur begründet wird, folgt schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese aus § 1578 und den §§ 1 ff. VersAusglG resultierenden Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners in einem gesonderten Gesetz, nämlich dem BVersTG geregelt hat, also gerade nicht im BeamtVG geregelt hat, wo sie der Sache nach folgerichtig (im systematischen Zusammenhang mit § 57 BeamtVG) hätten geregelt werden müssen, wenn es sich dabei auch um originäre beamtenrechtliche Versorgungsansprüche auf ein Ruhegehalt nach dem BeamtVG handeln würde, weil sie schlichtweg durch eine hälftige Teilung solcher Ansprüche entstanden wären, welche an der Rechtsnatur des geteilten Anspruchs nichts änderte. |
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| Das zeigt ferner § 63 BeamtVG, der eine abschließende Legaldefinition dazu enthält, welche „Unterhaltsbeiträge“ kraft gesetzlicher Definition für die Anwendung des Abschnitts VII des BeamtVG (Gemeinsame Vorschriften) „als Ruhegehalt“ gelten, und der aus einem Versorgungsausgleich resultierende Ansprüche ehemaliger, geschiedener Ehefrauen aus anteilig übertragenen Rechten gerade nicht als „Ruhegehalt“ einstuft, sondern in der Aufzählung der als Ruhegehalt geltenden Ansprüche eben nicht erwähnt. |
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| Auch die Regelungen des VersAusglG zeigen, dass es sich bei den im Rahmen der internen Teilung begründeten Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners gegenüber dem Versorgungsträger des geschiedenen beamteten früheren Ehepartners nicht um Ruhegehaltsansprüche im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 S. 1 BeamtVG handelt, die einfach infolge einer Halbierung eines solchen Anspruchs ohne Änderung seiner Rechtsnatur entstehen. Vielmehr zeigen diese Vorschriften, dass es sich um eigenständig aufgrund eines gesonderten Gesetzes begründete Rechtsansprüche eigener Art und Rechtsnatur handelt, die allein der Erfüllung des zivilrechtlichen Versorgungsausgleichs und der Halbteilung der in Form einer Versorgungsanwartschaft während der Ehezeit erworbenen und angehäuften Vermögenswerte dienen, nicht aber ihrem Inhaber gewissermaßen den öffentlich-rechtlichen Status eines beamteten Ruhegehaltsempfängers oder den Status eines Familienangehörigen eines solchen (trotz der Scheidung von diesem) vermitteln sollen, den die Beihilfeberechtigung als Ausfluss der Fürsorge des Dienstherrn nach § 78 S. 1 BBG voraussetzt. |
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| Nach den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 VersAusglG werden zwar, wenn ein Beamter im Fall seiner Ehescheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs der ausgleichsverpflichtete Ehepartner ist, seine während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf künftige Ruhegehaltszahlungen im Wege des internen Ausgleichs hälftig auf die geschiedene Ehefrau übertragen. Das führt aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersAusglG nur dazu, dass sie als Ausgleichsberechtigte dann in Höhe des Ausgleichswerts ein „eigenständiges, entsprechend gesichertes Anrecht“ erhält. Der Hinweis auf eine lediglich „entsprechende“ Sicherung des Anrechts zeigt schon, dass es sich hier der Rechtsnatur nicht einfach um einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch in Form eines Ruhegehalts handelt. |
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| Das ergibt sich zudem aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 VersAusglG, wonach für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die „Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“ nur "entsprechend" gelten, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. |
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| Der gesonderten Regelung eines Auskunftsanspruchs durch die Vorschrift des § 4 VersAusglG schließlich hätte es nicht bedurft, wenn der Versorgungsausgleichsberechtigte im Fall einer internen Teilung der Versorgungsanwartschaften direkt hälftig in die Rechtsposition des ausgleichsverpflichteten Inhabers der Versorgungsanwartschaft einrücken würde und dann direkt aus diesem Rechtsverhältnis gegenüber dessen Versorgungsträger Ansprüche auf Auskunft geltend machen könnte. |
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| Die eigenständige Rechtsnatur der im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten Rechtsansprüche gegenüber dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger folgt außerdem aus § 2 Abs. 4 BVersTG folgen. Nach dieser Regelung ist der Anspruch aus dem übertragenen Anrecht auf Zahlung gegenüber dem Versorgungsträger der Ausgleichspflichtigen „schriftlich geltend zu machen“ und die Vorschriften der §§ 49 Abs. 4 - 8 und 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVersG (über die Versorgungsbezüge, ihre Fälligkeit, ihre Zahlung und die Stellung und Pflichten des Versorgungsberechtigten) gelten insoweit nur „entsprechend“. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn der Ausgleichsberechtigte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung ohnehin schon direkt in die ansonsten voll dem Ausgleichsverpflichteten zustehende Anspruchsposition gegenüber dem Versorgungsträger als zweiter anteiliger „Ruhegehaltsempfänger„ anteilig einrücken würde. |
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| Nach § 4 BVersTG gelten für die Rückforderung von Leistungen, die auf einen Anspruch aus einem übertragenen Anrecht zu viel geleistet wurden, die Vorschriften des § 52 Abs. 2 - 4 BeamtVG ebenfalls nur „entsprechend“, was wiederum zeigt, dass es sich eben bei den Ansprüchen aus dem übertragenen Anrecht nicht unmittelbar um Versorgungsansprüche aus dem BeamtVG handelt, also weder direkt um ein „Ruhegehalt“ noch um einen „Unterhaltsbeitrag“ handelt (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG), weil andernfalls die Regelung des § 4 BVersTG überflüssig wäre. |
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| Demgegenüber vermag die Klägerin nicht mit dem Argument durchzudringen, weil nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG die im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorzunehmende „interne Teilung“ des Versorgungsanrechts des ausgleichsverpflichteten Ehepartners die „gleichwertige Teilhabe“ des ausgleichsberechtigten Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen müsse, was nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG wiederum nur gewährleistet sei, wenn durch die Teilung dieses Anrechts und Übertragung auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner diesem „im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“ der „gleiche Risikoschutz gewährt“ wird, werde ihr durch den Versorgungsausgleich mit der anteiligen Überragung der Anrechte ihres geschiedenen Ehemannes nicht nur ein reiner Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten eingeräumt, sondern die gleiche Rechtsstellung wie die ihres geschiedenen Ehemannes, der gegenüber der Beklagten auch einen Schutz gegen das finanzielle Risiko eines Krankheitsfalls genieß, weil er von ihr nicht nur die Zahlung von Versorgungsleistungen in Form eines Ruhegehalts, sondern als Ruhegehaltsempfänger auch die Leistung von Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall beanspruchen könne. |
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| Mit der Forderung, durch das übertragene Anrecht einen „im Vergleich zum Anrecht des Ausgleichspflichtigen“ „gleichen Risikoschutzes“ zu gewähren, ist nämlich nicht ein Schutz gegen finanzielle Risiken eines Krankheitsfalls gemeint, der nach dem oben Gesagten gar nicht durch Anhäufung eines finanziell teilbaren Vermögensbetrags in Form einer Anwartschaft begründet und erworben werden kann. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG allein auf den in den §§ 1578 BGB, 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG neben der Alterssicherung abschließend aufgezählten weiteren Fall, dass ein aufgrund einer Anwartschaft erworbenes, im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichendes Anrecht nicht nur der Altersvorsorge, also der „Absicherung im Alter“ dient, sondern (auch) der „Invaliditätsvorsorge“, nämlich der Vorsorge gegenüber geminderter Erwerbsfähigkeit, Berufs- oder Dienstunfähigkeit dient (vgl. dazu Palandt, a.a.O., Rn. 7, 8 zu § 2 VersAusglG und Rn. 8). Auf diesen Fall bezieht sich auch die Regelung in § 11 Abs.1 S. 2 Nr. 3, 2.HS VersAusglG, wonach der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken kann, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Gemeint ist damit nämlich nur der Fall, dass das zu übertragende Anrecht neben der Altersvorsorge auch einen Invaliditätsschutz enthält, dass aber nach dem diesem Anrecht zugrundeliegenden Versicherungssystem ein Invaliditätsschutz Außenstehenden nicht (etwa durch Übertragung) vermittelt werden kann. In solchen Fällen ist der reduzierte Risikoschutz dann im Rahmen der Altersversorgung wertmäßig dadurch zu kompensieren, dass der Versorgungsträger im Rahmen der Teilung beim Versorgungsausgleich den Risikoschutz zwar auf die Altersversorgung beschränkt, aber durch deren betragsmäßige Aufstockung finanziell kompensiert (so ausdrücklich BT-Drs., 16/10144, S. 56 unter Verweis auf BGH, B. v. 19.8.1998 - XII ZB 100/96 -, FamRZ 1999, 158 = juris; ebenso Palandt, a.a.O, Rn. 8 zu § 11 VersAusglG unter Verweis auf OLG Brandbg, B. v. 11. 7.2011 - 9 UF 77/11 -, FamRZ 2012, 555 = juris und Hauß, FamRZ 2010, 251). |
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| In aller Deutlichkeit zeigt schließlich die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV, dass eine geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten nach Erreichen ihres Renten/Pensionsalters genau so wenig beihilfeberechtigt sein soll, wie auch sonst zuvor schon die Ehefrau eines Beamten, die direkt im Anschluss an eine Scheidung mangels Fortbestand der Ehegatteneigenschaft auch ihre bis dahin nach § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV bestehende Beihilfe(mit)berechtigung verliert (vgl. zum Fortfall der Beihilfeberechtigung nach Ehescheidung auch OLG Oldenburg, U. v. 26.11.2009 - 14 UF 114/09 -, juris, Rdnr. 16,18,19 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 676 [677] und FamRZ 1989, 483 [485]). Denn § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV nimmt nur Bezug auf § 22 Abs. 1 BeamtVG, nicht aber auf § 22 Abs. 2 BeamtVG. Beihilfeberechtigt sind demnach nur die Bezieher eines „Unterhaltsbeitrags nach §§ 22 Abs. 1 BeamtVG“, nämlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG die hinterbliebenen Witwen eines Beamten, deren Ehe erst nach dessen Eintritt ins Ruhestandsalter geschlossen wurden. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BBhV eindeutig nicht beihilfeberechtigt sind hingegen die Bezieher eines „Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG“, also die (schon vor dessen Ruhestand) geschiedenen Ehefrauen eines verstorbenen Beamten. Diese Regelung gewährt solchen geschiedenen Ehefrauen ab Erreichen einer Altersgrenze einen Unterhaltsbeitrag nur für den Fall, dass die Scheidung noch nach dem alten, vor der Neuregelung des Versorgungsausgleich bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage, d.h. nach den bis dahin noch gültigen Vorschriften der §§ 1587 ff. BGB im Scheidungsurteil geregelt wurde, dass aber nach damaligem Recht durchzuführende „externe“ Versorgungsausgleich durch Begründung einer Rentenanwartschaft für sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) aus Gründen des § 1587b Abs. 5 BGB rechtlich ausgeschlossen war, weil Anwartschaften nur bis zu einer bestimmten Höhe in Rentenanwartschaften übertragen werden konnten. In diesem Fall konnte daher statt dessen nur ein sogenannter „schuldrechtlicher“ Versorgungsausgleich nach den §§ 1587g bis 1587o BGB durchgeführt werden. Das bedeutete, das für die Ausgleichsberechtigte nicht eine Versorgungsanwartschaft begründet wurde, sondern für sie als Versorgung ein direkter schuldrechtlicher finanzieller Zahlungsanspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten auf monatliche Geldleistung begründet wurde. Allein für diesen Fall regelt § 22 Abs. 2 BeamtVG, dass dann die geschiedene Frau die Altersversorgung in Form eines vom Dienstherrn des Ausgleichsverpflichteten zu leistenden monatlichen „Unterhaltsbeitrags“ erhalten soll, der ansonsten, wenn dies rentenversicherungstechnisch nicht nach § 1587b BGB ausgeschlossen wäre, für sie eine Versorgungsanwartschaft bei der BfA hätte begründen müssen. Wenn aber in diesen Fällen einer geschiedenen Ehefrau eines Beamten eine Beihilfeberechtigung ausdrücklich versagt bleibt, die mangels rechtlicher Möglichkeit eines externen Versorgungsausgleichs eine Altersversorgung in Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt hat, dann ist es aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen, die geschiedene Ehefrau eines Beamten, die auf einem internen Versorgungsausgleichs beruhende Versorgungsansprüche gegen dessen beamtenrechtlichen Versorgungsträger erworben hat, hinsichtlich des Empfangs dieser Leistungen als Bezieherin eines „Ruhegehalts“ und daher gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV als beihilfeberechtigt anzusehen. Denn andernfalls würden hier zwei völlig vergleichbare Fälle allein deshalb ungleich behandelt, weil die eine geschiedene Ehefrau ihre Altersversorgungsansprüche im Wege der internen Versorgungsausgleichs, die andere hingegen diese Ansprüche im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erworben hat, obwohl sich beide Ehefrauen in einer sozial völlig vergleichbaren Lage befinden und es eher zufällig ist, ob ein externer Versorgungsausgleich im Einzelfall aufgrund von § 1587b BGB sozialversicherungsrechtlich ausgeschlossen war oder nicht. |
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| 3. Dass nach allem eine Beihilfeberechtigung der Klägerin gegenüber der Beklagten dieser Gesetzeslage zufolge nicht gegeben ist, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht, nämlich weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz auf gleichrangige Teilhabe eines geschiedenen Ehepartners an der Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehepartners, noch gegen die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Alimentationspflicht des Dienstherrn, noch gegen die sie ergänzende, gleichfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. |
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| Die Kammer vermag nicht mit der für eine Richtervorlage im konkreten Normenkontrollverfahren notwendigen Überzeugungsgewissheit (Art 100 Abs. 1 GG) festzustellen, dass die Regelungen des § 80 Abs. 1 BBG in Verbindung mit den genannten Vorschriften des VersAusglG, des BVersTG und des BeamtVG verfassungswidrig sind, weil sie eine Beihilfeberechtigung der Klägerin ausschließen, obwohl dieser nach den oben genannten Normen des Grundgesetzes eine Beihilfeberechtigung verfassungsrechtlich zwingend gewährt werden müsste. |
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| Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt zwar, dass die Eheleute einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen haben [BVerfG, U. v. 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 -, FamRZ 2006,100 = juris]. Dies bedeutet, dass ein Recht auf Ausgleich zu Gunsten desjenigen Ehegatten zu gewähren ist, der die geringeren Versorgungsanrechte in der Ehe erworben hat. Dabei geht es allerdings lediglich um die gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen - durch Art. 14 GG als eigentumskräftige Rechtsposition geschützten - Vermögen, nämlich das aufgrund eigener Arbeitsleistung des ausgleichspflichtigen Ehegatten während der Ehe erworbene und insoweit gewissermaßen als „Vorrat für den Ruhestand angehäuften“ Anrecht auf eine Versorgung, also eine als geldwertes Kapital begründete Anwartschaft auf eine zum Zwecke der Absicherung des Unterhalts im Alter erfolgende Auszahlung einer ab dem Erreichen des Ruhestandsalters lebenslang regelmäßig wiederkehrenden Geldleistung [vgl. zum Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften Bereth, DVBl 2006, 871]. Die ausgleichsberechtigten Person soll durch den Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung ein „eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichwerts“ erhalten. Sie nimmt an den Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung teil, insbesondere auch an der künftigen „Wertentwicklung“ des Rechts. |
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| Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die „gleiche Berechtigung beider Partner“ gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die „auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute“ auf ihre Beziehungen hinsichtlich „Unterhalt“ und „Versorgung„ (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]). |
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| Zwischen dem - ehelichen bzw. im Anschluss an eine Scheidung nachehelichen - „Unterhalt“ und der „Versorgung“ im Alter bestehen dabei aber klare und im vorliegenden Fall erhebliche Unterschiede. Der Anspruch auf Unterhalt hängt von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab und endet mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhalt soll während der Ehe und - abhängig von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit - auch nach der Ehe den Partnern einen gleichen Lebensstandard sichern und umfasst ggf. auch die Finanzierung einer angemessenen Krankenversicherung und Altersversicherung durch den Unterhaltsverpflichteten (§§ 1360 1360a, 1361, 1569, 1578 Abs.2 BGB). Gegebenenfalls kann ein geschiedener Ehepartner, der mit der Scheidung seine Beihilfe(mit)berechtigung als Familienangehöriger verliert, vom unterhaltsverpflichteten Partner auch zusätzlichen nachehelichen Unterhalt zur Finanzierung einer Krankenversicherung verlangen (siehe dazu oben). Die Altersversorgung hingegen, welcher die Regelungen über den Versorgungsausgleich dienen, stellt keinen Unterhalt dar. Sie ist von der Bedürftigkeit des Berechtigten und dem Fortleben des einst unterhaltsverpflichteten Ehepartners unabhängig und umfasst nach dem oben Gesagten schon wegen des Unterschieds der Konstruktion der sozialversicherungsrechtlichen Systeme der Rentenversicherung einerseits bzw. der Krankenversicherung andererseits nicht die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Vielmehr hängt sie schon ihrer Höhe nach allein von den währen der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüchen des ausgleichspflichtigen früheren Ehepartners ab. Es geht also nicht um eine Alimentation des geschiedenen früheren Ehepartners bzw. um dessen Teilhabe an einer Alimentation des ausgleichspflichtigen früheren Ehepartners. Schon deshalb ist der Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht aufgrund seiner aus Art. 6 und 3 GG resultierender Pflichten zum Schutz von Ehe und Familie gehalten, Regelungen zu treffen, die einem geschiedenen Ehepartner zusätzlich zu der durch den Versorgungsausgleich gewährten Altersversorgung auch noch einen eigenen Krankenversicherungsschutz gewähren bzw. ihm eine Teilhabe an dem von seinem früheren Ehepartner im Alter genossenen Krankenversicherungsschutz zu sichern, die dann - der Rechtsnatur und Art des Krankenversicherungsschutzes nach - in ihrer Höhe von der Dauer der früheren Ehebestandszeit sogar unabhängig wäre. |
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| Eine solche Verpflichtung zur Sicherstellung eines zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes vergleichbaren Niveaus für die geschiedene frühere Ehefrau eines Beamten nach deren Eintritt ins Rentenalter ergibt sich auch nicht aus der von Art. 33 Abs.5 GG abgeleiteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherren ihres beamteten ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartners. Denn die Fürsorgepflicht ist eine die Alimentation des Beamten ergänzende Verpflichtung (s.o.), der Versorgungsausgleich hingegen stellt gerade keine Unterhaltsleistung des Beamten an seine geschiedene frühere Ehefrau dar und ist mithin auch von der beamtenrechtlichen Alimentation unabhängig. Zudem erstreckt sich die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn naturgemäß nur auf die während der Alimentierung des Beamten aktuell mit ihm verbundenen Familienmitglieder, die er aus seiner Alimentation unterhält (vgl. § 78 S. 1 BBG: „Der Dienstherr hat für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen“) bzw. - gewissermaßen nachwirkend - auf seine Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt seines Todes mit ihm familiär verbunden waren, hingegen nicht auf frühere Ehefrauen, deren familiäre Beziehung zu ihm durch die Scheidung beendet wurde. Die aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und seinen Familienangehörigen abzuleitende Verpflichtung, ergänzend zur Alimentation ihm und seinen Familienangehörigen auch eine Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall zu gewähren, kann sich daher nicht und muss sich auch nicht auf frühere Ehefrauen erstrecken. |
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| Die Berufung wird gem. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Denn zu der aufgeworfenen Frage, deren Beantwortung für eine Vielzahl von Personen Bedeutung hat, gibt es bisher - soweit ersichtlich - noch überhaupt keine Rechtsprechung. |
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| Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen. |
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