BVFG § 101 Geltung für Lebenspartner

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 V 2778/04
15. Juli 2005
L 8 V 2778/04 15. Juli 2005