Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.
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BVFG § 101 Geltung für Lebenspartner
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 V 2778/04
15. Juli 2005
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L 8 V 2778/04 | 15. Juli 2005 |