Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BVFG § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von