Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BVFG § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von