Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BVFG § 103 Kostentragung

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.