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BVG § 18b

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 43/11
1. Oktober 2015
X R 43/11 1. Oktober 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 33/10
23. Oktober 2013
X R 33/10 23. Oktober 2013
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 V 37/98
11. August 1999
L 10 V 37/98 11. August 1999