Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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BVG § 18b
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 43/11
1. Oktober 2015
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X R 43/11 | 1. Oktober 2015 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 33/10
23. Oktober 2013
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X R 33/10 | 23. Oktober 2013 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 V 37/98
11. August 1999
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L 10 V 37/98 | 11. August 1999 |