BVG § 77

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des

ersten Jahres auf     91 vom Hundert der Abfindungssumme, zweiten Jahres auf     82 vom Hundert der Abfindungssumme, dritten Jahres auf     72 vom Hundert der Abfindungssumme, vierten Jahres auf     62 vom Hundert der Abfindungssumme, fünften Jahres auf     52 vom Hundert der Abfindungssumme, sechsten Jahres auf     42 vom Hundert der Abfindungssumme, siebten Jahres auf     32 vom Hundert der Abfindungssumme, achten Jahres auf     22 vom Hundert der Abfindungssumme, neunten Jahres auf     11 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
ersten Jahres auf     81 vom Hundert der Abfindungssumme, zweiten Jahres auf     62 vom Hundert der Abfindungssumme, dritten Jahres auf     42 vom Hundert der Abfindungssumme, vierten Jahres auf     21 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

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