Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, so haben sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die Erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, bereinigten Fassung, und § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.
BVG § 81
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 491/14
12. Januar 2016
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VI ZR 491/14 | 12. Januar 2016 |