BVG § 85

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VS 420/21
28. April 2022
L 6 VS 420/21 28. April 2022