Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen.
BVG § 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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