BVG § 8b

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von