Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
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BVG § 8b
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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