(1) Die Versorgung umfaßt
- 1.
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Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a), - 2.
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Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j), - 3.
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Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), - 4.
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Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), - 5.
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Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), - 6.
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Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).
(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:
- 1.
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Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, - 2.
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a, - 3.
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Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3, - 4.
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Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und - 5.
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die Pflegezulage nach § 35.