BVG§15DV § 2

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von