(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
-
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und - 2.
-
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
-
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - 2.
-
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. - 3.
-
(weggefallen)