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BWahlG § 2 Gliederung des Wahlgebietes

Bundeswahlgesetz

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 62/14
29. Januar 2019
2 BvC 62/14 29. Januar 2019