BWahlG § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bundeswahlgesetz

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von