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BWahlG § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bundeswahlgesetz

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 6/12
20. Juni 2013
LVerfG 6/12 20. Juni 2013