Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
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BWahlG § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bundeswahlgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 6/12
20. Juni 2013
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LVerfG 6/12 | 20. Juni 2013 |