(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
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nicht amtlich hergestellt ist, - 2.
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keine Kennzeichnung enthält, - 3.
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für einen anderen Wahlkreis gültig ist, - 4.
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den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, - 5.
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einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
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der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, - 2.
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dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, - 3.
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dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, - 4.
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weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, - 5.
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der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, - 6.
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der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, - 7.
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kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, - 8.
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ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.