Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
BWahlG § 4 Stimmen
Bundeswahlgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 148/21
19. März 2021
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13 ME 148/21 | 19. März 2021 |