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BWahlG § 48 Berufung von Nachfolgern

Bundeswahlgesetz

(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.

(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.

Referenzen

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 2054/21
20. Februar 2026
2 BvR 2054/21 20. Februar 2026
Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvC 25/23 - Vz 1/25
23. Juni 2025
2 BvC 25/23 - Vz 1/25 23. Juni 2025
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/23
30. Juli 2024
2 BvF 1/23 30. Juli 2024
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23
30. Juli 2024
2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 30. Juli 2024
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 38/23
18. Oktober 2023
38/23 18. Oktober 2023
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 BvC 16/21
22. Juli 2021
2 BvC 16/21 22. Juli 2021
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Unknown court (2. Senat) - 2 BvF 1/21
20. Juli 2021
2 BvF 1/21 20. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 BvC 37/19
9. Juni 2020
2 BvC 37/19 9. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 5856/14
1. Juli 2015
4 K 5856/14 1. Juli 2015
Beschluss vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2466
13. August 2014
P.St. 2466 13. August 2014