Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BWaldG § 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von