Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
BWaldG § 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.