BWaldG § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2.
die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 741/13
24. Februar 2014
2 A 741/13 24. Februar 2014