Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 741/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids ihres Oberbürgermeisters vom 12. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß Bauvoranfrage vom 26. Oktober 2011 (ohne Betriebsleiterwohnung) zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Hangars mit Nebenräumen auf ihrem Grundstück Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 417. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um ein Außenbereichsvorhaben. Das Vorhabengrundstück befinde sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht privilegiert zulässig. Es diene nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien nicht erfüllt. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Die Zulassung des Vorhabens führe zu einer siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung. Es widerspreche außerdem den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10a) Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig sein könnte.
11Das Verwaltungsgericht hat die für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs maßgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die - auf einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten und der Auswertung von Luft- und Lichtbildern beruhende - Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, es bestehe kein Anlass, in Bezug auf das Vorhabengrundstück von der dargelegten - auch von der Klägerin nicht in Frage gestellten Regel - abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang mit den letzten Gebäuden ende.
12Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass die im Einzelnen detailliert begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, das Vorhabengrundstück nehme an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang im Bereich der T. Straße auch unter Berücksichtigung topographischer Besonderheiten nicht mehr teil.
13Den insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht zugrundelegt, dass die in den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans für den Bereich der T. Straße errichtete Bebauung eine deutliche Trennlinie zum sich nach Süden anschließenden unbebauten Bereich bildet, stellt das Zulassungsvorbringen dies im Grundsatz nicht in Frage. Das Vorbringen der Klägerin, die Gebäude auf dem Grundstück T. Straße 26 durchbrächen diese Trennlinie nicht, sondern die Bebauung auf diesem Grundstück orientiere sich an der nordöstlich vorhandenen Bebauung, vermag die - anhand der vorhandenen Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehbare - Bewertung des Verwaltungsgerichts, die dort errichteten Gebäude, das Wohnhaus und die Gewerbehalle, prägten (jedenfalls) wegen ihrer Orientierung nach Osten zur T. Straße hin das Vorhabengrundstück nicht mit, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der so beschriebene Bebauungszusammenhang sich nicht aufgrund topographischer Gegebenheiten auf das Vorhabengrundstück erstreckt, erschüttert das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die örtlichen - topographischen - Besonderheiten entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinreichend gewürdigt. Es hat berücksichtigt, dass der Erdaufwurf bzw. die Böschung in Richtung N.------straße aufgrund des nach Süden abfallenden Geländes an Höhe gewinnen, hat diese - einschließlich des Fuß- und Radwegs - aber dem Gewicht und der Wirkung nach nicht als ein Geländehindernis eingeordnet, das geeignet wäre, den Bebauungszusammenhang auf das Vorhabengrundstück zu erstrecken. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts lässt sich unter Heranziehung der vorliegenden Lichtbilder ohne Weiteres plausibilisieren. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend der Erdaufschüttung und Böschung sowie dem an bzw. auf dieser entlang laufenden Fuß- und Radweg nicht eine den Innenbereich vom Außenbereich trennende Funktion zugemessen, sondern diese insgesamt schon dem Außenbereich zugerechnet.
14Das Vorhabengrundstück kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht als Baulücke und als solche als Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, das weiträumige Flugfeld vermittle schon deshalb keinen Bebauungszusammenhang mit der Folge, dass das Vorhabengrundstück als Baulücke angesehen werden könne, weil es dort an jeglicher Bebauung, d. h. an Anlagen fehle, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Das Flugfeld werde vielmehr als weiträumige, nahezu ebene Wiesenlandschaft ohne jegliche bauliche Anlage wahrgenommen. Bauliche Anlagen des Flugfelds seien mit der befestigten Start- und Landebahn und dem Hubschrauberlandeplatz vielmehr erst deutlich nach Südosten abgesetzt vorzufinden.
15Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht auseinander. Im Übrigen bleibt nach dem klägerischen Vorbringen unklar, zwischen welcher zum bestehenden Bebauungszusammenhang gehörenden Bebauung das Vorhabengrundstück konkret eine Baulücke bilden sollte. Soweit das Zulassungsvorbringen unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1972 - IV C 121.86 -, BRS 25 Nr. 38 = juris, und vom 12. September 1980 - IV C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55 = juris, darauf abstellt, die Randlage des Vorhabengrundstücks stehe der Einbeziehung in den Bebauungszusammenhang trotz seiner Unbebautheit nicht zwingend entgegen, führt dies nicht auf die Annahme einer Baulücke. In den vorgenannten Entscheidungen ging es um die - vom Bundesverwaltungsgericht bejahte - Frage, ob Grundstücke in einer Ortsrandlage - ebenso wie Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, die beiderseits von Bebauung umgeben sind - als Innenbereichsgrundstücke der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich sind (siehe dort juris Rn. 19 bzw. Rn. 17). Ein solcher Fall der Errichtung eines Ersatzbauwerks auf einem Grundstück in Ortsrandlage liegt hier aber nicht vor. Das geplante Vorhaben ist vielmehr als eine Bebauung zu werten, die nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (ersatzweise), sondern lediglich im Anschluss an einen solchen erstmals geschaffen werden soll.
16b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben einzustufen ist, weil es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne der Vorschrift dient.
17Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen, die an das Merkmal der Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu stellen sind, nicht etwa - wie die Klägerin meint - überspannt, sondern den Begriff im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eng - ausgelegt und zutreffend darauf abgestellt, dass ein Gewerbe ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur dann ist, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb, wie z. B. eine Abgrabung zur Gesteinsgewinnung - auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erfordert demnach eine spezifische Standortgebundenheit, an der es fehlt, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so nirgend woanders ausgeführt werden kann.
18Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen z. B. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626 = juris Rn. 16, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, BRS 57 Nr. 107 = juris Rn. 8.
19Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht eine Ortsgebundenheit des geplanten Vorhabens zutreffend verneint. Es hat insoweit ausgeführt, das Vorhaben müsse nicht gerade auf dem Vorhabengrundstück - im Außenbereich - verwirklicht werden. Die Flugzeughallen, die im Gewerbegebiet östlich der T. Straße angesiedelt und die hinsichtlich ihrer Funktion mit dem geplanten Hangar vergleichbar seien, belegten, dass ein Standort innerhalb eines Bebauungszusammenhangs zur funktionsgerechten Nutzung des Hangars geeignet sei. Das Vorhabengrundstück biete nicht einmal einen - ohnehin nicht ausschlaggebenden - Lagevorteil, weil der Hangar etwa anstelle der Werkhalle auf dem Grundstück T. Straße 26 näher zum Flugplatz liege; im festgesetzten Mischgebiet stünden weitere Standorte zur Verfügung. Dass die Klägerin das Flurstück 417 in der Erwartung erworben habe, dort ihr Vorhaben verwirklichen zu können, sei - weil es auf die Rentabilität nicht ankomme - ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf andere Grundstücke im Umfeld des Flugplatzes I. -M. habe.
20Diesen Ausführungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Soweit die Klägerin lediglich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf Bezug nimmt, der Betrieb sei auf die örtliche Nähe und den unmittelbaren Zugang zu einem Flugplatz angewiesen, setzt sie sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, an der spezifischen Gebundenheit des Vorhabens an den in Frage stehenden Standort im Außenbereich fehle es (bereits deshalb), weil sich das Vorhaben im Innenbereich verwirklichen lasse, schon nicht konkret auseinander. Es genügt entgegen der Ansicht der Klägerin für die Annahme einer Ortsgebundenheit im Sinne eines zwingenden Angewiesenseins auf den (bestimmten) Außenbereichsstandort gerade nicht, dass der von ihr - unter anderem - geplante Charterbetrieb einer Anbindung an einen Flugplatz bedarf. Für den von der Klägerin außerdem geplanten Vertrieb von selbst entwickelten Flugzeughebebühnen, die Planung und den Vertrieb von Flugzeughangars sowie das Anbieten von Beratungsleistungen für die Planung und Optimierung von Verkehrslandeplätzen fehlt es ohnehin schon an der zwingenden Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zu einem Flugplatz. Die Klägerin argumentiert insoweit lediglich mit - für die Frage der Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nach dem Vorstehenden nicht maßgeblichen - Lagevorteilen. Dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf hinaus liefe, dass eine Ansiedlung von Vorhaben wie dem von der Klägerin geplanten im Ergebnis unmöglich gemacht werde, trifft entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass die Verwirklichung entsprechender Vorhaben - allerdings - im Innenbereich möglich ist.
21c) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei als nichtprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, setzt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Erhebliches entgegen.
22Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hier darin zu sehen ist, dass durch die Realisierung des geplanten Vorhabens der Bebauungszusammenhang in Richtung Süden und Westen in den Außenbereich hinein ausgedehnt würde.
23Eine Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung - (lediglich) typische Fälle einer solchen sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung genannt - zumal, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen.
24Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109 = juris Rn. 8, und vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118 = juris Rn. 6, Urteile vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 = juris Rn. 11, und vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, NJW 1976, 1855 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris Rn. 55.
25Für die städtebauliche Missbilligung genügt es insoweit, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht versagt, mit ihm also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.
26Vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn. 6, und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 21, Urteile vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93 = juris Rn. 7, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2149/09 -, juris Rn. 45.
27Das streitbefangene Vorhaben stellt sich nach dem Vorstehenden als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, was - entgegen dem Zulassungsvorbringen - an sich bereits genügt, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Vorhaben nicht konkret geeignet wäre, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, mit der Zulassung des Vorhabens der Klägerin auf dem Flurstück 417 wären Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf den westlich bis zur N.------straße angrenzenden unbebauten Flächen nördlich des Fuß- und Radwegs deutlich abgeschwächt. Diese Flächen seien in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als das Vorhabengrundstück. Dies stellt das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend in Frage, soweit es zur Verneinung einer Vorbildwirkung darauf abstellt, einer Bebauung der westlich angrenzenden Flächen bis zur N.------straße stünden - schon - die Vorschriften des BWaldG bzw. des LFoG NRW entgegen. Es genügt - wie vorstehend dargelegt - für eine städtebauliche Missbilligung, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht versagt würde. Dies ist hier - unbeschadet der Frage, ob etwaigen Nachfolgevorhaben auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (möglicherweise) entgegen stehen - ohne Weiteres der Fall. Davon abgesehen bestünde ohnehin grundsätzlich die Möglichkeit der Einholung einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung (vgl. § 8 BWaldG in Verbindung mit § 39 LFoG NRW) zur Herstellung der Bebaubarkeit der in Frage stehenden Flächen, sollte dies hier objektiv-rechtlich erforderlich sein.
28Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben zugleich den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) widerspricht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin (auch) mit dem Zulassungsantrag keine greifbaren Anhaltspunkte für die Funktionslosigkeit der Darstellung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft aufzeigt. Die Erwägungen zur fehlenden rechtlichen Bedeutung des (nachrichtlichen) Vermerks in jenem Bereich über eine mögliche Verbindungsstraße geben dazu keinen Aufschluss.
292. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
30Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
34Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 4x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1236/08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 LFoG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2149/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- BWaldG § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 1x
- § 35 Abs. 2 und 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)