(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
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Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 154/21
16. November 2022
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154/21 | 16. November 2022 |