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BWO 1985 § 47 Wahlzeit

Bundeswahlordnung

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 154/21
16. November 2022
154/21 16. November 2022