(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
- 1.
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die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei, - 2.
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die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, - 3.
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den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen, - 4.
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die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze, - 5.
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die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei, - 6.
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die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und - 7.
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die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
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die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
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die Zahl der Wähler, - 3.
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die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, - 4.
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die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen, - 5.
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die Parteien, die nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes - a)
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an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, - b)
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bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
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die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen, - 7.
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die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen, - 8.
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welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.